Parteianträge sind nur soweit zulässig, als die beantragte Massnahme im Gesetz vorgesehen ist. Dem Eheschutzrichter bleibt es somit verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen als notwendig, geeignet oder angemessen erscheinen könnte. Er ist mit anderen Worten nicht berechtigt, einfach alles vorzukehren, was ihm zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft als sinnvoll erscheint (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 26 ff. zu Art. 172 ZGB; BGE 114 II 18).