die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1). Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Abs. 3). Gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 172 Abs. 3 ZGB sind nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen zulässig. Der Eheschutzrichter kann sonach lediglich Massnahmen gemäss dem "gesetzlichen Katalog" erlassen. Das Gesetz stellt grundsätzlich eine abschliessende Ordnung auf und trifft mit der bewussten Lückenhaftigkeit auch eine negative Entscheidung. Parteianträge sind nur soweit zulässig, als die beantragte Massnahme im Gesetz vorgesehen ist.