3.2 Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht in Anwendung von Art. 176 ZGB auf Begehren eines Ehegatten, die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen; die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1).