Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, Art. 24 Abs. 1 und 2 BV halte ausdrücklich fest, dass jede Schweizerin und jeder Schweizer das Recht habe, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen oder die Schweiz zu verlassen. Selbst wenn die Ehefrau nicht das Schweizer Bürgerrecht besitze, stehe ihr grundsätzlich das Recht zu, zusammen mit der Tochter die Schweiz jederzeit zu verlassen, zumal es sich bei dem Land, in welches sie ihren Wohnsitz verlegen möchte, nicht nur um ihr Heimatland, sondern auch um dasjenige der Tochter handle.