3.1 Mit Urteil vom 13. Januar 2009 ermächtigte der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Ehefrau, zusammen mit der gemeinsamen Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Die Appellation des Ehemannes richtet sich in erster Linie gegen die der Ehefrau erteilte Bewilligung, in Apulien Wohnsitz zu nehmen. Er lässt monieren, ungeachtet der klaren Worte im Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. Juli 2008 erlaube das Bezirksgericht der Mutter ohne Not, nach Italien auszuwandern und leiste damit der weiteren Entfremdung zwischen Vater und Kind Vorschub. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, Art.