Im angefochtenen Entscheid wurden keine Schutzmassnahmen getroffen, welche vom besagten Übereinkommen erfasst werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, erachtet sich daher als zuständig, den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums vom 13. Januar 2009 materiell zu beurteilen. Der heutige Antrag der Appellatin, es sei auf die Appellation des Ehemannes nicht einzutreten, wird daher abgewiesen.