Im Weiteren wurde der vom Ehemann an die Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2008 herabgesetzt. Es steht mithin fest, dass im Entscheid vom 13. Januar 2009 weder eine Neuregelung der elterlichen Obhut noch eine Anpassung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und heutigem Appellant sowie der Tochter erfolgte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gelangt daher zum Schluss, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens fällt. Im angefochtenen Entscheid wurden keine Schutzmassnahmen getroffen, welche vom besagten Übereinkommen erfasst werden.