Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind errichtet. Die von der Mutter gegen die Regelung des Besuchsrechts erhobene Appellation wurde vom Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 22. Juli 2008 abgewiesen. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Ehefrau ermächtigte das Bezirksgericht Liestal die Mutter mit Urteil vom 13. Januar 2009, zusammen mit der Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Im Weiteren wurde der vom Ehemann an die Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2008 herabgesetzt.