Nicht zu den Schutzmassnahmen gehören Fragen der Volljährigkeit, des Status generell, der Adoption, des Namens, des Erbrechts und der Staatsangehörigkeit. Ausgeschlossen sind ebenfalls Unterhaltsbeiträge, für welche andere Staatsverträge massgebend sind (BGE 126 III 298 E. 2a/bb). Im vorliegenden Falle nun hat die Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzverfahrens den Parteien mit Entscheid vom 3. März 2008 die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bewilligt und die Modalitäten des Getrenntlebens geregelt. Sie stellte dabei die Tochter der Parteien unter die Obhut der Mutter und legte das Besuchsrecht des Vaters fest. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind errichtet.