2.3 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen hat einen weiten, wenn auch nicht umfassenden Anwendungsbereich. Welche Schutzmassnahmen vom Übereinkommen erfasst werden, sagt der Text nicht aus. Angesprochen sind sowohl eheliche wie auch nichteheliche Kindesverhältnisse. Unter den Begriff der Schutzmassnahmen fällt mithin jede Neuregelung des Eltern-Kind-Verhältnisses, also insbesondere die Zuweisung der elterlichen Sorge und die Ordnung des persönlichen Umgangs. Nicht zu den Schutzmassnahmen gehören Fragen der Volljährigkeit, des Status generell, der Adoption, des Namens, des Erbrechts und der Staatsangehörigkeit.