Wechselt das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens, so verliert nach Art. 1 MSA die bisher zuständige Behörde ihre Zuständigkeit. Zuständig zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen wird unter den Vertragsstaaten des MSA die Behörde am neuen gewöhnlichen Aufenthalt (BGE 123 III 411 E. 2a). Verlegt das Kind den Wohnsitz, nachdem gegen den am alten Aufenthaltsort ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hängt der Wechsel der Zuständigkeit davon ab, ob die Behörde am alten Wohnsitz das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher, oder nur in rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (vgl. BGE 132 III 586 E. 2.3 = Pra 2007 Nr. 58).