2.2 In zeitlicher Hinsicht bestimmt sich der Gerichtsstand grundsätzlich nach den Verhältnissen, wie sie bei Eintritt der Rechtshängigkeit vorliegen. Spätere Einwirkungen auf den anknüpfungsrelevanten Sachverhalt, wie z.B. Wohnsitzwechsel der beklagten Partei während des Prozesses, lassen die einmal begründete Zuständigkeit nicht dahinfallen (sog. perpetuatio fori). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Rahmen des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) nicht. Wechselt das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens, so verliert nach Art.