Diese Einsparungen bedingen nicht eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern realisieren sich bereits generell durch das Zusammenleben zweier erwachsener Personen für eine gewisse Dauer (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4). Zivilgesetzbuch Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens Erwägungen 1. ( … )