Im Rahmen des Eheschutzverfahrens können den Parteien keine Auflagen zu Aufenthalt und Niederlassung gemacht werden. Mit der gerichtlichen Bewilligung zum Getrenntleben und der Feststellung, dass die Parteien getrennt leben, hat der Eheschutzrichter bereits die hinreichende Grundlage für eine Wohnsitznahme der Ehefrau im Ausland getroffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 175 ZGB; E. 3). Den durch das gemeinsame Wohnen in Betracht fallenden Einsparungen ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Einsparungen bedingen nicht eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern realisieren sich bereits generell durch das Zusammenleben zweier erwachsener Personen für eine gewisse Dauer (Art.