Welche Schutzmassnahmen vom Übereinkommen erfasst werden, sagt der Text nicht aus. Unter den Begriff der Schutzmassnahmen fällt jede Neuregelung des Eltern-Kind-Verhältnisses, also insbesondere die Zuweisung der elterlichen Sorge und die Ordnung des persönlichen Umgangs (Art. 1 MSA; E. 2). Der Eheschutzrichter kann lediglich Massnahmen gemäss dem "gesetzlichen Katalog" erlassen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens können den Parteien keine Auflagen zu Aufenthalt und Niederlassung gemacht werden.