{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-168_2009-10-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0764c7e2-8527-48f7-83e5-1da094d50fc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "c0d57688b2f8eab3371f4468e841a346"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 09 168", "100 2009 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:37", "Checksum": "83cfd6cdc845a98993627f9d8a21ae20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)\nRegeste:\nZeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens\n\n4.1\nIm Weiteren beantragt der Ehemann, er sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00 zu bezahlen. Er sei der Meinung, dass ihm in seiner Grundbedarfsberechnung zu Unrecht lediglich ein Mietzins von CHF 600.00 eingesetzt worden sei. Seine Freundin lebe nicht im Konkubinat mit ihm zusammen, sondern halte sich nur vorübergehend und zeitweise bei ihm auf. Es gehe daher nicht an, die bei einem Konkubinat bestehenden Regeln anzuwenden. Sein Grundbedarf sei somit auf CHF 2'967.00 festzusetzen, so dass ein Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 700.00 verbleibe. Die Appellatin hält dagegen, der Ehemann habe anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 13. Januar 2009 ausgesagt, dass seine neue Partnerin seit Juni 2008 kein Domizil mehr habe und bei ihm lebe, bis sie wieder eine Wohnung habe. Mittlerweile dauere dieser Zustand seit bald zehn Monaten an, so dass keine Rede mehr von einem vorübergehenden Aufenthalt sein könne. Die Vorinstanz habe zu Recht die Wohnkosten des Ehemannes nur hälftig angerechnet. Die Unterhaltsberechnung des Bezirksgerichts sei deshalb zu bestätigen.\n4.2\nFür die Berechnung des Unterhaltsbeitrages hat der Präsident des Bezirksgerichts Liestal im vorliegenden Falle dem Einkommen der Ehegatten den gemeinsamen Bedarf der Parteien gegenübergestellt. Dabei hat er die so genannte Berechnungsmethode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums unter Zugrundelegung der SchKG-Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz - erweitert um den familienrechtlichen Grundbedarf - angewandt. Da die gemeinsamen Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und des Kinds nicht ausreichten, beliess die Vorinstanz dem Unterhaltsverpflichteten das volle Existenzminimum und begrenzte somit die materielle Unterhaltspflicht auf die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (System der einseitigen Mankoüberbindung). Diese Berechnungsmethode entspricht ständiger Gerichtspraxis in Eheschutzverfahren und wird durch die Parteien grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Der Ehemann hält lediglich dafür, dass in seinem Grundbedarf die gesamten Kosten für die Wohnung an der K.-strasse in M. in der Höhe von CHF 1'190.00 einzurechnen seien. Das Bezirksgericht erwog dazu, der Ehemann habe anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. Januar 2009 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass er seit Juli 2008 die von ihm bewohnte Wohnung nicht mehr alleine, sondern zusammen mit seiner gegenwärtigen Lebenspartnerin bewohne. Auch wenn seine momentane Lebenspartnerin dabei offenbar auf der Suche nach einer eigenen Wohnung sei, rechtfertige es sich, zumindest den zurzeit zu bezahlenden Mietzins von CHF 1'190.00 pro Monat lediglich im Umfang von CHF 600.00 pro Monat zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schliesst sich dieser Auffassung an. Bei der Berechnung des Existenzminimums wird gemäss den massgeblichen Richtlinien für die alleinstehende Person jeweils der volle monatliche Grundbetrag und für diejenige, die mit jemandem in Hausgemeinschaft lebt, ein reduzierter Ansatz berücksichtigt. Ebenso ist bei der Berechnung der Wohnkosten anteilsmässig vorzugehen. Das Unterhaltsrecht orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, weshalb bei der Festlegung einer Unterhaltsrente auch die Einsparungen durch gemeinsames Wohnen zu berücksichtigen sind. Den durch das gemeinsame Wohnen in Betracht fallenden Einsparungen ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Einsparungen bedingen nicht eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern realisieren sich bereits generell durch das Zusammenleben zweier erwachsener Personen für eine gewisse Dauer. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumt der Appellant auf Befragung ein, dass seine Freundin vorübergehend bei ihm gewohnt habe und ungefähr im April 2009 wieder ausgezogen sei. Es steht mithin fest, dass der Ehemann im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides in einer Wohngemeinschaft mit seiner Freundin in M. lebte. Dass diese Wohngemeinschaft in der Folge einige Monate später wieder aufgelöst wurde, ändert nichts daran, dass im massgeblichen Zeitpunkt lediglich ein reduzierter Wohnkostenanteil berücksichtigt werden durfte. Soweit der Ehemann sinngemäss eine Veränderung der damaligen Verhältnisse vortragen will, hat er sich mit einem neuerlichen Begehren an den Vorderrichter zu wenden. Im Ergebnis ist die Appellation abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom 13. Januar 2009 zu bestätigen.\n5.\n( … )\nKGE ZS vom 6. Oktober 2009 i.S. L. gegen L. (100 09 168/LIA)"}