{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-168_2009-10-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0764c7e2-8527-48f7-83e5-1da094d50fc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c0d57688b2f8eab3371f4468e841a346"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 168", "100 2009 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:01", "Checksum": "0d2741edd6dd3d4037dbabb394d4a6ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)\nRegeste:\nZeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens\n\n3.2\nGemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht in Anwendung von Art. 176 ZGB auf Begehren eines Ehegatten, die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen; die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Abs. 1). Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Abs. 3). Gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Art. 172 Abs. 3 ZGB sind nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen zulässig. Der Eheschutzrichter kann sonach lediglich Massnahmen gemäss dem \"gesetzlichen Katalog\" erlassen. Das Gesetz stellt grundsätzlich eine abschliessende Ordnung auf und trifft mit der bewussten Lückenhaftigkeit auch eine negative Entscheidung. Parteianträge sind nur soweit zulässig, als die beantragte Massnahme im Gesetz vorgesehen ist. Dem Eheschutzrichter bleibt es somit verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen als notwendig, geeignet oder angemessen erscheinen könnte. Er ist mit anderen Worten nicht berechtigt, einfach alles vorzukehren, was ihm zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft als sinnvoll erscheint (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 26 ff. zu Art. 172 ZGB; BGE 114 II 18). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Konzeption sowie der darauf fussenden Lehre und Rechtsprechung ist der Entscheid des Vorderrichters, im vorliegenden Fall die Ehefrau zu ermächtigen, zusammen mit der gemeinsamen Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen, von Vornherein unzweckmässig und grundsätzlich unbeachtlich. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens können den Parteien keine Auflagen zu Aufenthalt und Niederlassung gemacht werden. Mit der gerichtlichen Bewilligung zum Getrenntleben und der Feststellung, dass die Parteien bereits seit Oktober 2007 getrennt leben, hat der Eheschutzrichter im Entscheid vom 3. März 2008 bereits die hinreichende Grundlage für eine Wohnsitznahme der Ehefrau in Italien oder anderswo getroffen. Der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht neu geregelt, so dass das in Ziffer 4 der Verfügung vom 3. März 2008 festgelegte Besuchsrecht nach wie vor grundsätzliche Gültigkeit hat. Soweit der Ehemann und Vater durch die Wohnsitznahme der Tochter im Ausland die Ausübung des persönlichen Verkehrs erschwert sieht und daraus folgend auf eine Gefährdung des Kindeswohls schliesst, hat er sich um eine Anpassung der entsprechenden Regelung zu bemühen. Seine Appellation gegen Ziffer 1 des Urteils des Gerichtspräsidenten Liestal vom 13. Januar 2009 stösst daher zum vornherein ins Leere. Anzumerken bleibt immerhin, dass auch die implizit vorgetragene Rüge des Ehemannes, die Vorinstanz habe die Sache zu wenig abgeklärt, nicht stichhaltig ist. Der Charakter von Eheschutzmassnahmen ist bekanntlich vorläufiger Natur. Sie werden nicht in einem nachfolgenden ordentlichen Verfahren mit unbeschränkter Kognition überprüft und können regelmässig nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden. Über Eheschutzmassnahmen entscheidet deshalb der Einzelrichter in einem summarischen Verfahren mit Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung (BGE 127 III 474 E. 2b/bb). Der Sachverhalt ist lediglich glaubhaft zu machen, d. h. dass für bestrittene Tatsachen nicht der strikte Beweis verlangt werden kann. Es reicht aus, wenn in einem Eheschutzverfahren für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Es ist deshalb zulässig, auf die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3a). In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters durfte die Vorinstanz daher auf das Einholen von Gutachten oder weiteren Erkundigungen ohne Weiteres verzichten (Urteil des Bundesgerichts 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 2.2) und anhand der vorhandenen Beweismittel entscheiden. Dem Bezirksgerichtspräsidium Liestal lagen für seinen Entscheid eine Darstellung der Beiständin vom 27. November 2008 sowie ein Bericht der behandelnden Kinderärztin vom 24. November 2008 vor. Nach dem Vorstehenden sind diese beiden Dokumente durchweg taugliche Beweismittel, zumal sie schlüssig und klar darlegen, dass der Wegzug der Kindsmutter zusammen mit dem Kind keine Gefährdung des Kindswohls bedeutet. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gelangt letztlich zum gleichen Ergebnis, sind doch die Verhältnisse für das Kind in Italien keineswegs ungünstiger als in der Schweiz.\n"}