{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-168_2009-10-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0764c7e2-8527-48f7-83e5-1da094d50fc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c0d57688b2f8eab3371f4468e841a346"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 168", "100 2009 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:01", "Checksum": "0d2741edd6dd3d4037dbabb394d4a6ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)\nRegeste:\nZeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens\n\n2.3\nDas Haager Minderjährigenschutzabkommen hat einen weiten, wenn auch nicht umfassenden Anwendungsbereich. Welche Schutzmassnahmen vom Übereinkommen erfasst werden, sagt der Text nicht aus. Angesprochen sind sowohl eheliche wie auch nichteheliche Kindesverhältnisse. Unter den Begriff der Schutzmassnahmen fällt mithin jede Neuregelung des Eltern-Kind-Verhältnisses, also insbesondere die Zuweisung der elterlichen Sorge und die Ordnung des persönlichen Umgangs. Nicht zu den Schutzmassnahmen gehören Fragen der Volljährigkeit, des Status generell, der Adoption, des Namens, des Erbrechts und der Staatsangehörigkeit. Ausgeschlossen sind ebenfalls Unterhaltsbeiträge, für welche andere Staatsverträge massgebend sind (BGE 126 III 298 E. 2a/bb). Im vorliegenden Falle nun hat die Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzverfahrens den Parteien mit Entscheid vom 3. März 2008 die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bewilligt und die Modalitäten des Getrenntlebens geregelt. Sie stellte dabei die Tochter der Parteien unter die Obhut der Mutter und legte das Besuchsrecht des Vaters fest. Zudem wurde eine Erziehungsbeistandschaft für das Kind errichtet. Die von der Mutter gegen die Regelung des Besuchsrechts erhobene Appellation wurde vom Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 22. Juli 2008 abgewiesen. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch der Ehefrau ermächtigte das Bezirksgericht Liestal die Mutter mit Urteil vom 13. Januar 2009, zusammen mit der Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Im Weiteren wurde der vom Ehemann an die Ehefrau für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2008 herabgesetzt. Es steht mithin fest, dass im Entscheid vom 13. Januar 2009 weder eine Neuregelung der elterlichen Obhut noch eine Anpassung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und heutigem Appellant sowie der Tochter erfolgte. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, gelangt daher zum Schluss, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens fällt. Im angefochtenen Entscheid wurden keine Schutzmassnahmen getroffen, welche vom besagten Übereinkommen erfasst werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, erachtet sich daher als zuständig, den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums vom 13. Januar 2009 materiell zu beurteilen. Der heutige Antrag der Appellatin, es sei auf die Appellation des Ehemannes nicht einzutreten, wird daher abgewiesen.\n3.1\nMit Urteil vom 13. Januar 2009 ermächtigte der Bezirksgerichtspräsident Liestal die Ehefrau, zusammen mit der gemeinsamen Tochter ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen. Die Appellation des Ehemannes richtet sich in erster Linie gegen die der Ehefrau erteilte Bewilligung, in Apulien Wohnsitz zu nehmen. Er lässt monieren, ungeachtet der klaren Worte im Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 22. Juli 2008 erlaube das Bezirksgericht der Mutter ohne Not, nach Italien auszuwandern und leiste damit der weiteren Entfremdung zwischen Vater und Kind Vorschub. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, Art. 24 Abs. 1 und 2 BV halte ausdrücklich fest, dass jede Schweizerin und jeder Schweizer das Recht habe, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen oder die Schweiz zu verlassen. Selbst wenn die Ehefrau nicht das Schweizer Bürgerrecht besitze, stehe ihr grundsätzlich das Recht zu, zusammen mit der Tochter die Schweiz jederzeit zu verlassen, zumal es sich bei dem Land, in welches sie ihren Wohnsitz verlegen möchte, nicht nur um ihr Heimatland, sondern auch um dasjenige der Tochter handle. Gegen die Wohnsitzverlegung nach Italien könne nur eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohles sprechen, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden. So sei die Tochter gegenwärtig erst rund eineinhalb Jahre alt und demzufolge mangels Schulresp. Kindergartenpflicht noch nicht derart mit der Stadt Liestal verwurzelt, um einen Wegzug nach Italien als eine Entwurzelung und somit als eine eigentliche Kindeswohlgefährdung zu bezeichnen. Zwar sei mit dem Ehemann darin einig zu gehen, dass die von der Ehefrau beabsichtigte Wohnsitzverlegung nach Italien sein für die Tochter zugesprochenes Besuchsrecht erheblich erschwere, doch vermöge allein dies noch keine eigentliche Kindeswohlgefährdung zu begründen, zumal eine Erschwerung des Besuchsrechts nicht zwangsläufig mit einer totalen Verunmöglichung des Besuchsrechts einhergehen müsse. Die Ehefrau sei jedoch anzuhalten, alles Zumutbare vorzukehren, um dem Ehemann das Besuchsrecht möglichst reibungslos zu gewähren. Beide Ehegatten seien daher aufzufordern, der Besuchsrechtsregelung nunmehr unverzüglich nachzuleben, wobei es in Anlehnung an den Bericht der Erziehungsbeiständin während einer Einführungsphase als zweckdienlich erscheine, die ersten zwei oder drei Besuchstage in Begleitung einer geeigneten Vertrauensperson zu verbringen.\n"}