{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-168_2009-10-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0764c7e2-8527-48f7-83e5-1da094d50fc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "c0d57688b2f8eab3371f4468e841a346"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 168", "100 2009 168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:01", "Checksum": "0d2741edd6dd3d4037dbabb394d4a6ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.10.2009 100 09 168 (100 2009 168)\nRegeste:\nZeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2009 (100 09 168)\nDer Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Rahmen des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) nicht. Wechselt das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens, so verliert die bisher zuständige Behörde ihre Zuständigkeit. Welche Schutzmassnahmen vom Übereinkommen erfasst werden, sagt der Text nicht aus. Unter den Begriff der Schutzmassnahmen fällt jede Neuregelung des Eltern-Kind-Verhältnisses, also insbesondere die Zuweisung der elterlichen Sorge und die Ordnung des persönlichen Umgangs (Art. 1 MSA; E. 2).\nDer Eheschutzrichter kann lediglich Massnahmen gemäss dem \"gesetzlichen Katalog\" erlassen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens können den Parteien keine Auflagen zu Aufenthalt und Niederlassung gemacht werden. Mit der gerichtlichen Bewilligung zum Getrenntleben und der Feststellung, dass die Parteien getrennt leben, hat der Eheschutzrichter bereits die hinreichende Grundlage für eine Wohnsitznahme der Ehefrau im Ausland getroffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 175 ZGB; E. 3).\nDen durch das gemeinsame Wohnen in Betracht fallenden Einsparungen ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Einsparungen bedingen nicht eine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern realisieren sich bereits generell durch das Zusammenleben zweier erwachsener Personen für eine gewisse Dauer (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; E. 4).\nZivilgesetzbuch\nZeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.1\nDie Ehefrau und Appellatin lässt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung in Abweichung von ihrer Rechtsschrift beantragen, dass auf die Appellation des Ehemannes nicht einzutreten sei. Das Verfahren falle in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens. Nachdem sie mit dem Kind mittlerweile in Italien Wohnsitz genommen habe, seien die hiesigen Gerichte örtlich nicht mehr zuständig, da die perpetuatio fori im Rahmen des besagten Abkommens nicht gelte. Von Amtes wegen zu prüfen ist daher vorab, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, oder ob das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zufolge entfallener örtlicher Zuständigkeit auf die Appellation nicht eintreten kann.\n2.2\nIn zeitlicher Hinsicht bestimmt sich der Gerichtsstand grundsätzlich nach den Verhältnissen, wie sie bei Eintritt der Rechtshängigkeit vorliegen. Spätere Einwirkungen auf den anknüpfungsrelevanten Sachverhalt, wie z.B. Wohnsitzwechsel der beklagten Partei während des Prozesses, lassen die einmal begründete Zuständigkeit nicht dahinfallen (sog. perpetuatio fori). Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Rahmen des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) nicht. Wechselt das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt während eines laufenden Verfahrens, so verliert nach Art. 1 MSA die bisher zuständige Behörde ihre Zuständigkeit. Zuständig zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen wird unter den Vertragsstaaten des MSA die Behörde am neuen gewöhnlichen Aufenthalt (BGE 123 III 411 E. 2a). Verlegt das Kind den Wohnsitz, nachdem gegen den am alten Aufenthaltsort ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel eingelegt wurde, hängt der Wechsel der Zuständigkeit davon ab, ob die Behörde am alten Wohnsitz das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher, oder nur in rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (vgl. BGE 132 III 586 E. 2.3 = Pra 2007 Nr. 58). Fraglich ist vorliegend allerdings, ob die im Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Fragen überhaupt in den Anwendungsbereich des Minderjährigenschutzabkommens fallen.\n"}