Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Gläubigers vor ungebührlichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung und dem Schutz der Interessen des Schuldners. Einzig die Voraussetzung des genügenden Bezugs zur Schweiz eröffnet im Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum und erlaubt insofern die Vornahme eine Güterabwägung (vgl. W.A. Stoffel, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Art. 221-352, Nebenerlasse, Basel / Genf / München 1998, N 69 ff. zu Art. 271, S. 2508 ff.).