SchKG abschliessend geregelt. Demnach kann der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners dann mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz hat oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Gläubigers vor ungebührlichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung und dem Schutz der Interessen des Schuldners.