Die Legitimation der Appellatin im vorliegenden Arrestverfahren ist somit klar gegeben. 3. Der Appellant beanstandet des Weiteren, die Vorinstanz habe keine Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen vorgenommen und damit dem Umstand, dass der Schuldner aufgrund des Rückgangs seines Einkommens einen Abänderungsprozess anhängig gemacht habe, keine Rechnung getragen. Die Voraussetzungen des sog. Ausländerarrestes sind in Art 271 Abs 1 Ziff. 4 SchKG abschliessend geregelt.