Die Behauptung des Appellanten, das Oberamt Region S. habe sich nicht selbst als Partei sondern nur als Vertreter der Appellatin am vorliegenden Verfahren beteiligt, ist somit nachweislich falsch. Auch der Auffassung des Appellanten, aufgrund der Teilleistungen des Gemeinwesens würden die Unterhaltsansprüche vollumfänglich auf dieses übergehen, vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Die von Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehene Subrogation tritt nur in dem Umfange ein, in welchem das Gemeinwesen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht hat (P. Breitschmid, in: H. Honsell / N.P. Vogt / Th. Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, Basel /