( … ) C.Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Einsprechers mit Eingabe vom 26. November 2009 die Appellation und beantragte, die Einsprache vom 20. August 2009 gegen den Arrestbefehl Nr. X des Bezirksgerichts Liestal vom 16. Juli 2009 sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 05. November 2009 sei insoweit aufzuheben, als dass die Einsprache nicht gutgeheissen wurde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellatin. ( … )