Einerseits habe der Einsprecher Wohnsitz im Ausland, andererseits gründe die aus nachweislich ausstehenden Unterhaltszahlungen bestehende Arrestforderung auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Richteramtes B.-W. vom 31. Oktober 2005. Dieses Urteil sei trotz Hängigkeit eines Abänderungsverfahrens bis zum Vorliegen einer gegenteiligen Vereinbarung oder eines gegenteiligen Entscheides für die Unterhaltspflicht des Einsprechers massgeblich. Der Arrestbefehl sei dem Schuldner korrekt zugestellt worden, ferner sei die Aktivlegitimation der Unterhaltsberechtigten im Umfang des nicht bevorschussten Unterhaltsanteils gegeben, zumal die Unterhaltsforderungen gemäss Art.