Die von M. C. gegen diesen Arrestbefehl erhobene Einsprache wies der Bezirksgerichtspräsident Liestal mit Urteil vom 05. November 2009 ab. Zur Begründung seines Entscheides führte er im Wesentlichen aus, dass die Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt seien. Einerseits habe der Einsprecher Wohnsitz im Ausland, andererseits gründe die aus nachweislich ausstehenden Unterhaltszahlungen bestehende Arrestforderung auf dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Richteramtes B.-W. vom 31. Oktober 2005.