{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-1344_2010-03-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=25d42a23-d480-4ace-8e2d-9ed3ec767a6d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "744e2761eb05af1262e26712fa71f9da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 09 1344", "100 2009 1344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2010 100 09 1344 (100 2009 1344)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arrestverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:52", "Checksum": "3668942ef85a604d58ccf532ea0dd0e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2010 100 09 1344 (100 2009 1344)\nRegeste:\nArrestverfahren\n\n\nDie Voraussetzungen des sog. Ausländerarrestes sind in Art 271 Abs 1 Ziff. 4 SchKG abschliessend geregelt. Demnach kann der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners dann mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz hat oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht. Die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Gläubigers vor ungebührlichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung und dem Schutz der Interessen des Schuldners. Einzig die Voraussetzung des genügenden Bezugs zur Schweiz eröffnet im Einzelfall einen gewissen Ermessensspielraum und erlaubt insofern die Vornahme eine Güterabwägung (vgl. W.A. Stoffel, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Art. 221-352, Nebenerlasse, Basel / Genf / München 1998, N 69 ff. zu Art. 271, S. 2508 ff.). Liegt indessen - wie in casu - als Rechtstitel ein vollstreckbares gerichtliches Urteil vor, so besteht entgegen dem Dafürhalten des Appellanten kein Raum für eine Interessenabwägung. Namentlich vermag die Hängigkeit eines Abänderungsprozesses die Verbindlichkeit des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 31. Oktober 2005 nicht aufzuheben, zumal vom Appellanten keine vorsorgliche abweichende Unterhaltsregelung während der Dauer des Abänderungsverfahrens geltend gemacht wurde.\n4. -6. ( … )\nKGE ZS vom 23. März 2010 i.S. J. C.-P. und Kt. S. gegen M. C. (100 09 1344/NOD)\nDie gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Zivilsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2010 abgewiesen (5A_409/2010)."}