In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die anwesenden Mitarbeiter der Security offenbar die Auseinandersetzung zwischen J. W. und P. A. nicht so dramatisch eingestuft haben wie der Angeklagte, ansonsten es ja wohl ihre Aufgabe gewesen wäre, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Nach Ausgeführtem liegt kein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Angeklagten vor und dieser ist in Gutheissung der diesbezüglichen Appellation der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 3. -7. ( … ) KGE ZS vom 27. Juli 2010 i. S. Staatsanwaltschaft BL /