1035), während der Angeklagte mit seinem Tritt ins Gesicht des Opfers eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Zum anderen wären in der konkreten Situation gleich mehrere mildere Mittel zur Abwehr denkbar gewesen, wie z.B. ein einfaches Wegstossen von P. A. oder ein Tritt auf das Bein des Opfers. Auch hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, einen Mitarbeiter der Security zu Hilfe zu holen, schliesslich hat er ja mit deren Chef gesprochen, als J. W. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf P. A. losgegangen ist (act. 2743).