1007, 2743). Des Weiteren fehlt es aber auch an der unter den gegebenen Umständen angemessenen Abwehr. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Angeklagte seinem Kollegen zu Recht gegen den Angriff des Opfers beigestanden hätte, müsste der Tritt ins Gesicht auf jeden Fall als unverhältnismässige Abwehr bezeichnet werden. Dies ergibt sich gleich aus mehreren Gründen. Zum einen hat J. W. aus der von ihm provozierten Auseinandersetzung mit P. A. gemäss seinen eigenen Aussagen in der Voruntersuchung lediglich eine leicht blutende Lippe davon getragen (act. 1035), während der Angeklagte mit seinem Tritt ins Gesicht des Opfers eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat.