16 Abs. 2 StGB). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für das Handeln des Angeklagten klarerweise kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrhilfe ersichtlich ist. So fehlt es bereits am rechtswidrigen Angriff von P. A. gegenüber J. W., da J. W. die tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden ausgelöst hat. Dieser Umstand war dem Angeklagten sehr wohl bekannt, führte er doch sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Strafgericht aus, während er mit dem Chef der Security geredet habe, sei J. W. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf P. A. losgegangen (act. 1007, 2743).