Was den vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund betrifft, bestimmt das Gesetz in Art. 15 StGB, dass der Angegriffene und jeder andere berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).