Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach nach dem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes und dem Fehlen des objektiven Tatbestandes mangels Erheblichkeit der zugefügten Verletzungen der Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Lediglich als Vergleich dazu wurde in der Praxis auch schon der sogenannte "Schwedenkuss" (Kopfstoss gegen den Kopf eines anderen) als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 41 zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). 2.5 Was den vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund betrifft, bestimmt das Gesetz in Art.