Im Ergebnis ist also festzustellen, dass der Angeklagte das Opfer am Kopf bzw. im Gesicht treffen wollte. Während die Schläge von P. A. - sofern dieser überhaupt mehrfach zugeschlagen hat, was sich jedoch aus den Akten nicht klar ergibt - offensichtlich nicht sehr heftig waren und bei J. W. denn auch nur zu einer leicht blutenden Lippe geführt haben, wurde das Opfer durch den Tritt des Angeklagten ohnmächtig und erlitt mit einem Nasenbeinbruch, einer Zahnfraktur am Unterkiefer sowie zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf wesentlich gravierendere Verletzungen.