1009, 1025, 1049). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die erstmals vor dem Strafgericht getätigte Aussage des Angeklagten, wonach er das Opfer nicht im Gesicht sondern lediglich im Bereich der Brust habe treffen wollen (act. 2743), angesichts seiner Aussagen in der Untersuchung und angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache, wonach der Wahrheitsgehalt von sogenannten Aussagen der ersten Stunde höher zu gewichten ist, da diese näher beim Tatgeschehen liegen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Angeklagte als Hobbyfussballer durchaus gezielt zutreten kann;