122 StGB zumindest in Form des Eventualvorsatzes als erstellt zu erachten ist. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass der Angeklagte im Verlaufe der Einvernahmen in der Voruntersuchung bzw. gegenüber seinen Kollegen konstant davon gesprochen hat, dem Opfer einen Kick ins Gesicht versetzt zu haben (act. 1009, 1025, 1049).