Innere Medizin in B., vom 8. Juni 2006; act. 997). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfüllen die vorstehend aufgelisteten Verletzungen des Opfers nicht den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung, weshalb nachfolgend der Versuch dazu zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang ist entgegen den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB zumindest in Form des Eventualvorsatzes als erstellt zu erachten ist.