Angesichts der dramatischen Situation erscheine es auch reichlich naiv, wenn die Staatsanwaltschaft meine, es hätte wohl auch gereicht, P. A. von J. W. wegzustossen bzw. die Security darum zu bitten. Es müsse vielmehr zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass einzig die Notwehrhilfe des Angeklagten habe verhindern können, dass J. W. von P. A. gravierende Verletzungen zugefügt worden wären. 2.3 Gemäss Art.