Schliesslich gelte der Grundsatz, dass bei einer nicht eindeutigen Beweislage von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen sei. Tatsache sei auch, dass niemand eingegriffen und J. W. im Zeitpunkt der Notwehrhilfe des Angeklagten wehrlos den heftigen Schlägen P. A.s ausgeliefert gewesen sei. Es sei auch keineswegs erstellt, dass Security-Angestellte eingriffsbereit gewesen seien und der Angeklagte dies habe wissen müssen. Angesichts der dramatischen Situation erscheine es auch reichlich naiv, wenn die Staatsanwaltschaft meine, es hätte wohl auch gereicht, P. A. von J. W. wegzustossen bzw. die Security darum zu bitten.