Bei korrekter Würdigung der Aussagen des Angeklagten dürfe ein gezielter Tritt gegen den Kopf von P. A. keineswegs unterstellt werden. Angesichts des hektischen und dynamischen Geschehens dürfe auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fussballer eine besondere Treffsicherheit mit dem Fuss aufweise, insbesondere wenn man die abrupten Bewegungen der Beteiligten im Rahmen einer Schlägerei berücksichtige. Schliesslich gelte der Grundsatz, dass bei einer nicht eindeutigen Beweislage von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen sei.