Eine Rechtfertigung für sein Verhalten sei demnach nicht gegeben, allenfalls könne das Motiv im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. 2.2 Demgegenüber ist der Angeklagte der Ansicht, die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Einwände vermöchten gegen die überzeugende Beweiswürdigung und rechtliche Subsumption der Vorinstanz nicht zu überzeugen. Bei korrekter Würdigung der Aussagen des Angeklagten dürfe ein gezielter Tritt gegen den Kopf von P. A. keineswegs unterstellt werden.