Der Angeklagte mache zu Unrecht Notwehrhilfe geltend. Erstens seien Security-Angestellte vor Ort gewesen, welche hätten eingreifen können, zweitens habe J. W. die Auseinandersetzung ausgelöst, was der Angeklagte gewusst habe, und drittens seien die Schläge von P. A. nicht schwer gewesen, ansonsten J. W. wohl schlimmere Verletzungen als lediglich eine blutende Lippe erlitten hätte. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten sei demnach nicht gegeben, allenfalls könne das Motiv im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.