Erst vor Gericht habe er angegeben, dass er den Oberkörper des Geschädigten habe treffen wollen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Aussagen unmittelbar nach der Tat näher an der Wahrheit seien, weshalb letztere Behauptung als Schutzbehauptung abzutun sei, dies umso mehr, als anzunehmen sei, dass der Angeklagte als Fussballer eine gewisse Treffsicherheit mit dem Fuss aufweise. Die Verletzungen von P. A. seien aktenkundig. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass dieser keine erheblicheren Verletzungen wie z.B. gravierende Augenverletzungen oder komplizierte Schädelbrüche erlitten habe. Der Angeklagte mache zu Unrecht Notwehrhilfe geltend.