Dementsprechend werde beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Mai 2009 im Sinne der Appellation abzuändern und es sei der Angeklagte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zu verurteilen. Demgegenüber beantragte der Angeklagte in seiner Appellationsantwort vom 1. Februar 2010, es sei die Appellation der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen 1. ( … )