Die Appellation der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und der Angeklagte sei ebenfalls in den Fällen 8 (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung), 10b (falsche Anschuldigung), 15 (versuchter Raub) sowie 19 (Verbreiten einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von M. R., eventualiter der Versuch dazu) schuldig zu sprechen. Dementsprechend werde beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 20. Mai 2009 im Sinne der Appellation abzuändern und es sei der Angeklagte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten zu verurteilen.