Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Appellationsbegründung vom 2. November 2009 die folgenden Anträge: Die Appellation der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und der Angeklagte sei ebenfalls in den Fällen 8 (versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter einfache Körperverletzung), 10b (falsche Anschuldigung), 15 (versuchter Raub) sowie 19 (Verbreiten einer menschlichen Krankheit zum Nachteil von M. R., eventualiter der Versuch dazu) schuldig zu sprechen.