Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Eigenkonsums mangels Sachverhaltsschilderung keine Folge gegeben. Des Weiteren wurde der Angeklagte gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für mindestens zwei Jahre, höchstens für die Dauer der Probezeit, unter Bewährungshilfe gestellt und er wurde bei seiner Anerkennung diverser Zivilforderungen behaftet.Darüber hinaus wurde der Angeklagte verurteilt, der S. AG den Betrag von CHF 53'329.10 zu bezahlen. Schliesslich wurden diverse Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen und mehrere beschlagnahmte Checks und Gelder zurückgegeben.