22 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs. 2 StGB; E. 2.3 f.). Damit ein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrhilfe angenommen werden kann, muss als Voraussetzung ein rechtswidriger Angriff vorliegen oder unmittelbar bevorstehen, wobei auch dann das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren ist (Art. 15 StGB; E. 2.5). Strafrecht Versuchte schwere Körperverletzung Sachverhalt