Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2010 (100 09 1018) Wer eine solch massive Gewalt in Form eines Trittes gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen ausübt, dass in der Folge das Opfer dadurch ohnmächtig wird und einen Nasenbeinbruch, eine Zahnfraktur am Unterkiefer sowie zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf erleidet, muss damit rechnen und nimmt daher zumindest in Kauf, das Opfer schwer zu verletzen. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jeder Tritt mit einer gewissen Wucht schwere Verletzungen hervorrufen kann (Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art.