{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-09-1018_2010-07-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=08fc62a2-6f1a-4674-9779-fb4dc16e8bc9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "91228de51ea70abf74c8819c25259dea"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 09 1018", "100 2009 1018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte schwere Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:23:44", "Checksum": "d0b986e925f24e80b6188f7b4409a0ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 27.07.2010 100 09 1018 (100 2009 1018)\nRegeste:\nVersuchte schwere Körperverletzung\n\n\n2.5 Was den vom Angeklagten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund betrifft, bestimmt das Gesetz in Art. 15 StGB, dass der Angegriffene und jeder andere berechtigt ist, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).\nEntgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass für das Handeln des Angeklagten klarerweise kein Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notwehrhilfe ersichtlich ist. So fehlt es bereits am rechtswidrigen Angriff von P. A. gegenüber J. W., da J. W. die tätliche Auseinandersetzung zwischen den beiden ausgelöst hat. Dieser Umstand war dem Angeklagten sehr wohl bekannt, führte er doch sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Strafgericht aus, während er mit dem Chef der Security geredet habe, sei J. W. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf P. A. losgegangen (act. 1007, 2743). Des Weiteren fehlt es aber auch an der unter den gegebenen Umständen angemessenen Abwehr. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Angeklagte seinem Kollegen zu Recht gegen den Angriff des Opfers beigestanden hätte, müsste der Tritt ins Gesicht auf jeden Fall als unverhältnismässige Abwehr bezeichnet werden. Dies ergibt sich gleich aus mehreren Gründen. Zum einen hat J. W. aus der von ihm provozierten Auseinandersetzung mit P. A. gemäss seinen eigenen Aussagen in der Voruntersuchung lediglich eine leicht blutende Lippe davon getragen (act. 1035), während der Angeklagte mit seinem Tritt ins Gesicht des Opfers eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Zum anderen wären in der konkreten Situation gleich mehrere mildere Mittel zur Abwehr denkbar gewesen, wie z.B. ein einfaches Wegstossen von P. A. oder ein Tritt auf das Bein des Opfers. Auch hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, einen Mitarbeiter der Security zu Hilfe zu holen, schliesslich hat er ja mit deren Chef gesprochen, als J. W. aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf P. A. losgegangen ist (act. 2743). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die anwesenden Mitarbeiter der Security offenbar die Auseinandersetzung zwischen J. W. und P. A. nicht so dramatisch eingestuft haben wie der Angeklagte, ansonsten es ja wohl ihre Aufgabe gewesen wäre, für Ruhe und Ordnung zu sorgen.\nNach Ausgeführtem liegt kein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Angeklagten vor und dieser ist in Gutheissung der diesbezüglichen Appellation der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.\n3. -7. ( … )\nKGE ZS vom 27. Juli 2010 i. S. Staatsanwaltschaft BL / B. I. (100 09 1018 [A 148] / NEP)\nDie gegen das Urteil des KG ZS erhobene Beschwerde des Angeklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2010 ab, soweit es darauf eintrat (6B_919/2010)."}